AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von mallorca1, Stand 05/2024

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen m1 Radio, Calle los Algarrobos 1, 04660 Arboleas, NIE 41624579F, vertreten durch den Inhaber Domingo Molina (nachfolgend mallorca1 genannt) und ihren Auftraggebern bezüglich aller Rechtsgeschäfte und Leistungen von mallorca1. mallorca1 ist ein deutschsprachiger Audiostream des Anbieters m1 Radio, der über die Homepage mallorca1.net verbreitet wird. Zusätzlich kann der Audiostream auf terrestrischen Frequenzen oder anderen Wegen weiterverbreitet werden. Gemäß § 54 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) handelt es sich bei dem Audiostream um ein zulassungsfreies Angebot. Als Leistung gilt der von mallorca1 erzeugte und über die gleichnamige Homepage verbreitete Audiostream. Eventuell darüber hinausgehende Leistungen, wie eine Weiterverbreitung des Audiostreams über terrestrische Frequenzen, Aggregatoren oder andere Wege, sind stets kostenlose Zugaben und werden – ohne ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers – zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil. Sofern andere AGB, also des Auftraggebers oder Dritter, nicht ausdrücklich anerkannt werden, gelten die AGB von mallorca1. Die stillschweigende Ausführung von Leistungen durch mallorca1 bedeutet ausdrücklich keine Anerkennung anderer AGB.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mallorca1 zuwiderlaufen, können gegenüber mallorca1 nicht geltend gemacht werden. Ihnen wird hiermit insoweit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen bzw. zuwiderlaufende Geschäftsbedingungen von diesen AGB des Auftragnehmers sind deshalb nur wirksam, wenn sie von mallorca1 schriftlich bestätigt werden.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Änderungen, Zusagen oder Garantien dürfen von Mitarbeitenden, Vertretenden und sonstigen Erfüllungsgehilfen von mallorca1 nicht getätigt werden. Sie werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von mallorca1 und deren Vertretungsberechtigten bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftrags durch mallorca1 zustande, oder, falls die Annahme nicht vor Ausführung des Auftrags erfolgt, konkludent durch Auftragsausführung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten darüber hinaus die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, in der Regel durch Versendung einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer mallorca1 im Anschluss an ausführliche, beratende mündliche Vertragsverhandlungen mit einer Zusammenfassung bzw. Bestätigung der übereinstimmenden Willenserklärungen.

2.2. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

2.3. Der Vertrag enthält alle essentiellen Vertragsangaben, in der Regel Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, das Auftragsvolumen, die Werbebeiträge und deren Dauer sowie die beauftragte Werbezeit. Im Sinne des gesetzlichen Verbraucherschutzes ist es erforderlich, dass für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung nur Aufträge ausgeführt werden, in dem der Werbungtreibende genau erkennbar bzw. bezeichnet ist.

3. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

3.1. Die Werbeeinschaltungen müssen inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen, den geltenden Rundfunkverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.

3.2. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen, Bekundungen, Aufrufe und Statements sowie weltanschauliche Überzeugungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere für die Verwendung entsprechender Aussagen innerhalb der Werbung.

3.3. Bei Nennung und Bewerbung kostenpflichtiger Servicenummern besteht die Pflicht des Werbungtreibenden zur Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer. Anderslautende Aufträge werden nicht ausgeführt.

4. Werbemittler bzw. Werbeagenturen

4.1. Werbemittler bzw. Werbeagenturen müssen von Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an mallorca1 ausdrücklich ermächtigt sein. Die Ermächtigung durch den Auftraggeber an Werbemittler und Werbeagenturen ist auf Verlangen von mallorca1 nachzuweisen. Entsprechende Aufträge werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende erkennbar und für den Auftragnehmer mallorca1 nachvollziehbar ist, so dass eine ladungsfähige Rechnungsanschrift hinterlegt werden kann.

4.2. Erteilt ein Werbemittler bzw. eine Werbeagentur Aufträge, geschieht dies auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Aufträge zu Lasten Dritter werden nicht ausgeführt, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt.

4.3. mallorca1 ist berechtigt, von vermittelnden Unternehmen bzw. Personen eine entsprechende Sicherungsabtretung zu verlangen und diese dem eigentlichen Auftraggeber, also Werbungtreibenden gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen wurde. Diese Abtretung erfolgt ausschließlich zur Sicherheit und nicht an Erfüllung statt.

4.4. Mit Einwilligung des Werbemittlers bzw. der Werbeagentur und entsprechender Zustimmung durch mallorca1 kann während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler bzw. eine andere Werbeagentur an seine/ihre Stelle treten.

5. Ablehnungsvorbehalt

5.1. Sofern die zur Verfügung gestellten Werbebeiträge oder der Ausstrahlungszeitpunkt der Werbebeiträge gegen gesetzliche, behördliche oder sittliche Bestimmungen verstoßen oder den Interessen von mallorca1 widersprechen behält sich der Auftragnehmer vor, auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen, die Ausstrahlung ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. keine weiteren Ausstrahlungen vorzunehmen.

5.2. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch der weiteren Ausstrahlung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, muss er auf seine Kosten unverzüglich für Ersatz sorgen. Sollte dieser Ersatzwerbebeitrag verspätet zur Verfügung gestellt werden, behält mallorca1 ungeachtet dessen den Vergütungsanspruch, in gleicher Weise als ob die Ausstrahlung bzw. zu erbringende Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.

5.3. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch durch den Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbebeitrag von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch die Ausstrahlung verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Sendezeit, Sendeform und Konkurrenzausschluss

6.1. Werbespots werden ausschließlich in festen Buchungseinheiten vereinbart bzw. eingeplant. Andere Formen von Werbebeiträgen können in den von mallorca1 angebotenen Sendezeiten platziert werden. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; Zusagen für bestimmte Sendetage und –zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen aus aktuellem Anlass gegeben werden.

6.2. Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden nicht garantiert.

6.3. Ein sogenannter „Branchen- oder Konkurrenzausschluss“ wird nicht gewährt. Wettbewerbssituationen unter den Auftraggebern sind für den Auftragnehmer nicht maßgeblich und können daher nicht berücksichtigt werden.

6.4. Kann ein Werbebeitrag aus Gründen des aktuellen Programms, infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen, bspw. höherer Gewalt,  nicht zum vorgesehenen Sendetermin oder überhaupt nicht ausgestrahlt werden, so wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder zeitnah nachgeholt. Soweit es sich hierbei nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, bedarf es hierzu der Zustimmung des Auftraggebers. Letzteres ist anzunehmen, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie zu einer Ausstrahlung des Werbebeitrages von nicht mehr als zwei Stunden vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die sonst erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung in einem angemessenen Umfang geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jedwede Schadensersatzforderung wegen entgangener Aufträge oder sonstigen entgangenen Umsätzen. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass mallorca1 die Leistung(en) bereits erbracht hat. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht.

7. Sendeunterlagen

7.1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen und Materialien müssen mallorca1 rechtzeitig in technisch einwandfreier Qualität und auf Kosten des Auftraggebers, spätestens aber drei Werktage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen. Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungslängen und -zeiten sind nur mit vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmungen von mallorca1 zulässig.

7.2. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. mallorca1 ist nicht verpflichtet, Werbebeiträge des Auftraggebers vor deren Ausstrahlung hinsichtlich einer einwandfreien Sendequalität zu überprüfen.

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mallorca1 in schriftlicher oder elektronischer Form alle notwendigen Angaben mitzuteilen, die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendig sind, insbesondere Angaben über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw..

7.4. Teilt der Auftraggeber die unter 7.3. beschriebenen Angaben nicht oder nur unvollständig mit, haftet er vollumfänglich für den daraus entstehenden Schaden. Wird mallorca1 aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in 7.3. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber mallorca1 von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen Dritterfrei. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.

7.5. mallorca1 hat auch dann Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung für die vereinbarte Sendezeit, wenn die Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, z.B. aufgrund verspätet oder gar nicht gelieferter oder fehlerhafter Materialen.

7.6. Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen, aus Gründen technischer Störung, höherer Gewalt oder anderer von mallorca1 nicht zu vertretender Gründe nicht oder nur teilweise ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von mallorca1 bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen.

8. Werbung im Internet

8.1. Werbung im Internet kann aus einem, mehreren oder kombinierten der folgenden Elemente bestehen: Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner) und sensitiven Flächen, die bei Anklicken die Verbindung zu einer anderen Onlineadresse als die des Auftragnehmers herstellen (z. B. Link). Für deren Inhalte ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich und übernimmt auch keine Haftung. Werbung ist vom Auftraggeber entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen als solche zu kennzeichnen.

8.2. Pop-Up-Werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung dieser Werbeform berechtigt mallorca1 zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werbepreises.

8.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbung auf den Internetseiten des Auftragnehmers (Haupt- oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). mallorca1 ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes innerhalb seiner Webpräsenz grundsätzlich frei.

8.4. mallorca1 gewährleistet, soweit es in seiner Verfügungsgewalt steht,  im Rahmen des üblichen technischen Standards die Wiedergabe der Werbung, jedoch nicht für unvorhersehbare und nicht von ihm zu vertretende technische Störungen (z.B. Leitung­, Serverausfälle), ungenügende Darstellung der Webseite durch ungeeignete Darstellung­, Soft-­ und/oder Hardware (z.B. veraltete oder ungewöhnliche Browser), unvollständige und/oder nicht aktualisierte Inhalte auf Zwischenspeichern (z.B. Proxyserver) oder die Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite. Die Nichterreichbarkeit der Werbung in bis zu 5% der Gesamtzeit gilt nicht als Mangel.

8.5. Am veröffentlichten Werbematerial in allen Ausprägungen räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in dem zur Erfüllung des vereinbarten  Werbeauftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren/aller bekannten Formen des Internets ein.

8.6. Der Auftraggeber garantiert, dass Werbung, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites nicht gegen geltende Gesetze oder Rechtsgüter Dritter verstoßen, sittenwidrig und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, beleidigende Inhalte oder Aussagen etc.). Ebenso garantiert der Auftraggeber, dass durch das Werbematerial und die über die Werbung direkt erreichbaren Daten, Dateien, Websites oder sonstige Dienste das Computersystem des Benutzers nicht beschädigt, zum Absturz gebracht, gesperrt oder unbrauchbar gemacht bzw.  schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber, stellt der Auftraggeber mallorca1 von allen entstehenden Schäden, Ansprüchen Dritter und Kosten frei.

9. Nutzungsrechte

9.1. In einem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang überträgt der Auftraggeber mit Abschluss eines Werbevertrages alle Rechte für den Werbebeitrag auf mallorca1.  Darin eingeschlossen ist ebenso in für die Ausführung des Auftrages evtl. erforderliches Bearbeitungsrecht. Diese Rechte umfassen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder denkbaren technischen Art und Weise, insbesondere örtlich unbegrenzt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller bekannten Arten und Formen, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Werbebeitrag an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Werbebeitrag parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast). mallorca1 ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte mallorca1 aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber mallorca1 von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten vollumfänglich frei.

9.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er sämtliche zur Verwendung nach 9.1. erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ordnungsgemäß erworben und zum Vertragszeitpunkt abgegolten hat sowie auf mallorca1 – ohne weitere Rechtsansprüche Dritter –übertragen kann.

9.3. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Produktion in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz von mallorca1, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

9.4. Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit seines Werbebeitrages und steht in jedweder Form dafür ein, dass der Werbebeitrag nicht gegen werbe- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.

9.5. Wird mallorca1 aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber mallorca1 sämtliche Schäden zu ersetzen und von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten in einem gewohnheitsmäßigen Umfang der Rechtsverteidigung ein.

10. Haftung

10.1. Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet mallorca1 für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche gegen mallorca1, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind grundsätzliche Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber mit Blick auf das eingegangene Vertragsverhältnis vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für den betreffenden Werbeauftrag  zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

10.2. Ansprüche wegen Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

10.3. mallorca1 haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, der Anspruch beruht auf Vorsatz. Insoweit schuldet mallorca1 auch keinen wirtschaftlichen Erfolg aus dem eingegangen Werbevertragsverhältnis.

10.4. Für den Verlust von Daten haftet mallorca1 insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von mallorca1 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von mallorca1.

11. Produktionskosten

11.1. Etwaige Produktionskosten für Werbebeiträge oder andere Produktionen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet mallorca1 welche Sprecher eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor.

11.2. Erfolgen keine vorherigen Vereinbarungen, setzt mallorca1 den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos, in der Regel durch Übersendung der fertiggestellten und sendefähigen Produktion; der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzepts fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.

11.3. Soweit nicht Mangelbeseitigung vorliegt, werden Änderungswünsche nach Produktionsbeginn (z. B. inhaltliche Änderungen, andere Sprecher) nur gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten ausgeführt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit der Produktion in der Regel unverzüglich begonnen wird. Daher können selbst am selben Tag übermittelte Änderungswünsche nur nachträgliche Änderungen im Sinne vorgenannter Regelung sein.

11.4. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet, so dass eine pünktliche Leistungserbringung auf Seiten des Auftragnehmers realisiert werden kann. Er stellt insbesondere Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Sämtliche Mitwirkungshandlungen nimmt er auf seine Kosten vor.

11.5. Dem Auftraggeber wird die Produktion nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

11.6. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte eingeräumt: a) Recht zur Sendung und Weitersendung in von mallorca1 produzierten oder von mallorca1 mitverantworteten Programmen b) Übersendung an Geschäftspartner oder Dritte. Sämtliche weitere Rechte verbleiben bei mallorca1. Weitere Rechtseinräumungen – insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Nutzungsrecht durch Dritte, in anderen Rundfunkprogrammen und Medien – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch mallorca1. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Gebühren namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, in marktüblicher Weise verlangt werden.

11.7. Die Produktion und die zugehörigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von mallorca1. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Nutzung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Bei Verzug ist mallorca1 zum Widerruf dieser Gestattung jederzeit berechtigt.

12. Preise

12.1. Für alle Aufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch mallorca1 gültige Preisliste, welche auf den Internetseiten von mallorca1 veröffentlicht ist und unter unter www.mallorca1.net eingesehen werden kann. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

12.2. Preisänderungen treten bei laufenden Aufträgen einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies mallorca1 unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder elektronisch erklären.

13. Zahlungsbedingungen und Verzug

13.1. Die Abrechnung der Werbebeiträge und/oder Produktionen erfolgt in der Regel monatlich.

13.2. mallorca1 ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Ist der Auftraggeber 10 Tage nach dem Rechnungsdatum säumig, tritt Verzug auch ohne weitere schriftliche Mahnung ein. mallorca1 ist dann berechtigt, die Gesamtforderung des Auftrags fällig zu stellen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die mallorca1 entstanden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

14. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. mallorca1 nutzt zur Erzeugung seines Audiostreams einen Dienstleister in Göppingen / Deutschland, was zugleich Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.